Verliebt, verlobt, Verfahren

Der Fall DSK aus rollentheoretischer Sicht

Der Vorhang des Gerichtsverfahrens gegen den ehemaligen geschäftsführenden Direktor des Internationalen Währungsfonds (IMF) ist vor gut einer Woche gefallen. Vergangenen Montag ging er in den Headquarters des Bretton-Woods Pfeilers noch ein letztes Mal auf, als sich der einstige Chef von seinen ehemaligen Kollegen verabschiedete und unter warmen Applaus im Auditorium empfangen und gegangen wurde.

Das Ende seines Schaffens als Amträger wurde vom dem Schatten seines Privatlebens eingeholt. Alle Welt sah zu als Dominique Strauß-Kahn alias DSK, infolge der Anklage wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Belästigung und Freiheitsberaubung an einer Hotelangestellten die Täterrolle – und mit den sozialen Konsequenzen zugleich auch eine Opferrolle – in einem US-Ermittlungsverfahren einnahm. Mit der medialen Attraktivität gekürzelter Zeichensprache ist der belesene Zuschauer hierzulande spätestens seit des Falls KTG vertraut. Das Kürzel erscheint zugleich als Diagnose, deren Therapie bereits in Arbeitsverträgen als DSK-Klausel Eingang gefunden hat. So musste sich seine Landsfrau und Nachfolgerin Christine Lagarde im neu verfassten Chef-Vertrag des IMF bereits dazu verpflichten, jeglichen Anschein von Unschicklichkeit zu vermeiden. Nun gilt es Contenance à la Américaine zu wahren. Für die Organisation und ihre Mitglieder ist es ein Beispiel von Hard cases make bad laws – aber nicht nur das, denn wir selbst wurden zu Zuschauern.

Inszenierung auf der Vorderbühne

Für das globale Publikum wurden die regelmäßigen Gänge zum New Yorker Criminal Court bildlich und ausführlich festgehalten. Le Monsieur kam stets an der Seite seiner Frau, die seine Unschuld ebenso stets beteuerte. Wie hält sie das nur aus?, titulierten die Frauen-Magazine. Doch so dumm und blind dieses anscheinend weibliche Verhalten schien, es hatte eine strategische Wirkung. Seine Frau machte mit ihrer unerschütterlichen Treue aller Welt deutlich, dass hier nicht der Chef des IMF, sondern der Privat- und Ehemann weniger Täter, sondern vielmehr Opfer der Anklage sei. Die mutmaßliche femme fatale wurde stattdessen zunächst bewusst von der Öffentlichkeit ferngehalten.

Wenn auch ein langwieriges juristisches Verhandlungsdrama wie im Falle Kachelmann zunächst ausblieb, ein tragisches Ende nahm die klagende Partei ebenso. Höhepunkte des Ermittlungsverfahrens waren die medienwirksamen und emotionalen Interviews des Zimmermädchens und die Aussagen der Krankenhaus- und Hotelmitarbeiter. So unterschiedlich die Protagonisten und ihre Motive auch sein mögen, in beiden Fällen wird eine Trennung von öffentlichen und verfahrensmäßigen Rollen sichtbar. Die Spielregeln dieser Trennung beherrschten v.a. die männlichen Angeklagten, die sich mit Starverteidigern aus der peinigenden Untersuchungshaft zum fesselnden Hausarrest hin zum phoenixartigen Freispruch verhalfen.

Unerwarteter Abgang

Wer hätte mit diesem Ausgang gerechnet? Wer hätte im Mai erwartet, dass der anscheinend notorische Charmeur, dem bereits in seiner Heimat ein weiteres Verfahren bevorsteht, am Ende frei gesprochen wird gegen die Klage einer unbelasteten, unwissenden und unvermögenden Hotelangestellten? Alle Welt, die Beteiligten und Betroffenen wurden in ihren Erwartungen enttäuscht. Unabhängig von jeder Moralpredigt lehrt der Fall, dass medial inszenierte Auftritte und moralische Darstellungen kein Ersatz für die Legitimation von Rechtsentscheidungen durch Verfahren sind.

Angesichts der Dramatik des Auftakts und der Dynamik der Ermittlungen, bleibt am Ende ein triumphaler Jubel aus. Auch wenn heute einige französische Parteigenossen die Heimkehr ihres Camerade mit Freude ankündigen, das Gros des Publikums verharrt stumm und still in einer eher nachdenklichen Pose. Und dieser Effekt ist es, der das Rollenverhalten vor Gericht von einem Theaterakt unterscheidet: Denn nicht wie auf der Bühne ist mit der Gage geklärt, dass der Verlierer im Gerichtssaal die Entscheidung der Richter auch annimmt und sich nicht gegen das Drehbuch oder die Regie auflehnt.

Was garantiert die Akzeptanz auf der Verliererseite?

Aber wie geht die erfolglose Partei mit dem Urteil um? Was garantiert ihre Akzeptanz gegenüber der Entscheidung – nach all der Schmach und der Pein? Auch wenn die Klägerin in diesem Fall innerlich gegen das Urteil rebellieren mag, Sympathisanten und Protestler lassen sich schwer finden. Auch das ist ein Merkmal legitimer Verfahren: Die verlierende Partei ist sozial isoliert. Die öffentlich beschworene Unterstützung durch die Preisgabe des eigenen Seelenlebens mussten die Richter gefühlskalt lassen. Der Akzeptanzbeschaffung gehen dabei zwei zentrale Bedingungen voraus: Die rollenmäßige Verstrickung der Beteiligten und die Offenheit der Rechtsentscheidung.

Verstrickung im Verfahren

Mangelnde Glaubwürdigkeit lautete die Begründung für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Fall DSK. Wie konnte das passieren, wo doch die Beweislage den Akt so eindeutig bestätigte? Zu viele Fragen blieben jedoch offen, die z.T. erst während des Gerichtsverfahrens zum Vorschein kamen. Ein Verfahren ist kein einfaches Schauspiel, sondern angesichts der sensiblen Ansprüche an konsistente Selbst- und Fremddarstellungen der Beteiligten eine Zumutung. Bisherige Rollen müssen im Verfahren selbst erst erworben und erlernt werden. Die Klägerin kann weder als Freundin oder Angestellte auftreten und DSK kann nicht wie im Alltag als Ehemann, Vater oder Chef vortreten. Verfahrensmäßige Rollenbildung unterliegt dem Wechselspiel unterschiedlicher Erwartungen. Es bedarf der ständigen Anpassung und kann auch deshalb schwer vorbereitet werden.

Die Glaubwürdigkeit einer Opferrolle stellt wohl eine der größten Darstellungsprobleme an das eigene Verhalten, denn diese Rolle scheint gegen widersprüchliches Verhalten (insbesondere der Übernahme verfahrensexterner Rollen) am anfälligsten. Verfahren sind deshalb höchst darstellungssensibel. Wie in Kriminalromanen oder Krimi-Serien regelmäßig veranschaulicht wird, darf beim Storytelling des Tathergangs und der Beweggründe die Bewusstheit der eigenen Selbstdarstellung oder der geleisteten Fremddarstellung nicht mit dargestellt werden. Auch wenn ein Motivverdacht bzw. Inszenierungsanteil in jeder Selbstdarstellung mitläuft, ein Übermaß an Strategie würde den eigenen und fremden Gesichtsverlust bedeuten.

Glaubwürdigkeit als dargestellte Rollenkonsistenz

Durch das Zeremoniell des Verfahrens (Verlesung der Anklage, Identifikation der Person, Moderation der Sprechakte, usw.) sind alle Beteiligten angehalten, ihr Verhalten ernst zu nehmen und als bindend zu betrachten. Dieser Bindungseffekt entsteht erst im Verfahren und durch das Verfahren selbst – unabhängig von den Prozessgesetzen bzw. dem Verfahrensrecht. Statt direkter Drohmacht, richterlicher Autorität oder sozialer Kontrolle, wirkt die Macht des Verfahrens, in dessen Verlauf sich alle Beteiligten durch ihre passive oder aktive Rollenübernahme im doppelten Sinne verstricken und dabei nicht selten verzetteln. Takt, Toleranz und psychologisches Einsichtsvermögen sind dabei von hoher Bedeutung.

Im Falle von Anwaltsprozessen läuft die Selbstdarstellung der betroffenen Parteien über Dritte – namentlich über Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Die Vertretung durch Dritte gibt den Betroffenen zwar nur eingeschränkten Raum für eigenes Engagement, aber ihr Verhalten bleibt dennoch mit ausschlaggebend für die Urteilsfindung. Auch sie müssen sich auf bestimmte Verhaltenserwartungen einlassen und sich festlegen.

Öffentlichkeit

Eine Konsistenzprüfung ihres Verhaltens während des Ermittlungsverfahrens findet dann auch für das Verhalten außerhalb des Gerichtssaals statt. Nicht ohne Grund hält Krimnalpolizei unangemeldete Hausbesuche ab. Erst der Umstand, dass Erwartungen anderer an das eigene Verhalten im Handeln selbst mitgeführt werden, UND dass diese unterschiedlich ausfallen können, macht Rollenverstöße sichtbar. Diese Konsistenz des Rollenverhaltens ist gleichzeitig Bedingung für eine angemessene Darstellung seitens Dritter. Ich kann Sie ansonsten in diesem Fall nicht vertreten, hört man regelmäßig im Krimi-Kino.

Vor diesem Hintergrund ist zu vermuten, dass die Betroffenen v.a. am Anfang und am Ende des Verfahrens nach Öffentlichkeit suchen, um ihrer bisherigen Selbst- und Fremddarstellung mehr Aufmerksamkeit und Korrektur zu verleihen.  Jedoch sind gerade im Ermittlungsverfahren, wenn plötzlich immer mehr unschöne Details nicht nur über gelebte Sexualität, sondern auch über intime Vorstellungen und Wünsche an die Klatsch- und Tratschblätter der Welt geraten, die Vorstrafen für eine widersprüchliche Selbstdarstellung hoch – und dies noch bevor das mögliche Strafmaß Gegenstand einer Hauptverhandlung werden konnte. Öffentlichkeit ist ein zentrales Merkmal moderner Verfahren. Wieviel mediale Öffentlichkeit Teil davon wird, ist auch Teil der Entscheidungen vor Gericht.

Rollenbindung durch Entscheidungsoffenheit

Rechtliche Entscheidungen können sich über Jahre und Instanzen ziehen. Am Ende stehen sich immer zwei Seiten – Verlierer und Gewinner – gegenüber. Die Gleichheit der Parteien ist ein wesentliches Verfahrensprinzip. Was Verfahrensentscheidungen dabei so einzigartig und unwahrscheinlich macht, ist neben der angesprochenen rollenmäßigen Autonomie gegenüber anderen (öffentlichen wie privaten) Sphären, die Herstellung und Darstellung ihrer Offenheit. Richter dürfen sich gerade wegen dieser Offenheit der Entscheidung so wenig wie möglich als Entscheider darstellen, damit die Entscheidung selbst als eine Folgerung aus rechtlichen Normen und ermittelten Fakten erscheint.

Legitimation ist keine Eigenschaft des Entscheidungsinhalt. Entscheidend ist nicht, was als Urteil entschieden wurde, sondern wie bzw. unter welchen Bedingungen. Das Urteil ist legitim, nicht weil Gott es so wollte, die Parteien einen Konsens fanden oder ihre intersubjektive Richtig-, Wahrhaftig- und Verständlichkeit gesiegt hat, sondern weil das Urteil erst im Verfahren selbst herstellt wurde und damit auch anders hätte ausfallen können. Es ist gerade diese Offenheit, die als Bedingung die Beteiligten zu einem rollenmäßigen Engagement motiviert, diese zwingt, sich auf eine Rolle und dessen Darstellung festzulegen und sie schließlich an das Urteil bindet. Das Engagement ist jedoch auf die Verfahrensrolle beschränkt, die nicht von anderen eigenen Alltagsrollen ohne Weiteres tangiert wird. Mit anderen Worten: Der Prozessverliererin kann niemand den Vorwurf machen, wegen ihres Handelns im Verfahren etwa eine schlechte Mutter oder Freundin zu sein.

Verfahren selbst als stummer Sieger

Auch wenn die vermeintliche Tat im New Yorker Sofitel Hotel nicht weiter strafrechtlich verfolgt wird, so ist dennoch nicht mehr anzweifelbar, dass sie in irgendeiner Weise zustande kam. Das Siegertreppchen für DSK fällt entsprechend flach aus. Das Publikum und die Beteiligten haben gelernt, dass die Grenzen zwischen Opfern und Tätern moralisch fließend und gerichtlich eindeutig entschieden werden – aber auch wieder entscheidbar sind: Ein zivilrechtliches Urteil über die Anklage steht noch aus. Angesichts der hohen emotionalen, sozialen und finanziellen Kosten beider Parteien, geht als stiller Gewinner schließlich das Verfahren selbst hervor.

Foto: AP aus: The Hindu

 

Zum Weiterlesen

Luhmann, Niklas 1983: Legitimation durch Verfahren. Frankfurt am Main.

 

Veröffentlicht von Rena Schwarting

Dr. Rena Schwarting ist International Postdoctoral Fellow am Seminar für Soziologie der Universität St. Gallen (Schweiz) und Gastwissenschaftlerin in der Forschungsgruppe Politik der Digitalisierung am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB). Schwerpunkte ihrer Forschungen sind Organisationsbildungen und Entscheidungsverfahren sowie der Einsatz von digitalen Technologien in und durch Organisationen. www.renaschwarting.de

1 Kommentar

  1. […] auch ohne gleich seine Selbstdarstellung gänzlich aufs Spiel setzen zu müssen, wie dies vor Gericht der Fall […]

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