Reinhard Höhns Gemeinschaftskonzeption – Die Grundzüge einer nationalsozialistischen Gesinnung

Teil 1/2

Kontinuitäten in personeller sowie inhaltlicher Hinsicht zwischen dem NS-Staat und der Bundesrepublik Deutschland wurden nicht nur in politisch motivierten Auseinandersetzungen in den frühen Nachkriegsjahren kontrovers diskutiert, sondern sind seit jeher auch Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Dass es in diesem Rahmen zu mal mehr, mal weniger offensichtlichen Fortsetzungen gekommen ist, ist inzwischen mehrfach bestätigt worden – Norbert Freis (2001) Sammelband über die »Karrieren im Zwielicht« ist eines von vielen treffenden Exempeln hierfür.

Ein prominenter und bis heute noch nicht abgeschlossen diskutierter Fall im Zusammenhang mit dem „Fortleben der [nationalsozialistischen] Vergangenheit“ (Lelle 2018: 55) ist das sogenannte »Harzburger Modell«. Inzwischen kann sich wohl kaum noch jemand an das verstaubte Managementprogramm erinnern, welches vom Managementmagazin einst als „das deutscheste aller Führungsmodelle – gründlich und bürokratisch“ (zitiert nach Wildt 2011: 268) beschrieben wurde. Heutzutage tritt es allenfalls als längst vergessendes Spurenelement an vereinzelten Stellen im Diskurs über Führung und Management auf (siehe etwa Barthel & Heidemann 2017; Kühl 2021). In den 1960er und 70er Jahren galt das Harzburger Modell allerdings noch als das weit verbreitetste Managementkonzept in der deutschsprachigen Unternehmenslandschaft.

Große Ambivalenz zog dabei vor allem dessen Gründer nach sich, stellte der Jurist und einstige SS-Oberführer Reinhard Höhn doch scheinbar ein Paradebeispiel einer solchen Kopplung zwischen personaler und inhaltlicher Fortsetzung alten Gedankenguts in der Bundesrepublik Deutschland dar. Höhn hätte, so ein sinngemäß häufig vorgeworfener Vorbehalt in diesem Zusammenhang, alte Strukturen der nationalsozialistischen betrieblichen Gemeinschaftsideologie in »entnazifizierter« Version in seinem Harzburger Modell fortgeführt, und alle seien darauf reingefallen (siehe etwa von Saldern 2009; Wildt 2011). Es gebietet sich daher, im Rahmen unserer »Harzburger Reihe« auf sozialtheoristen.de diesem sowie ähnlichen Vorwürfen nachzugehen – und auf diese Weise eine bis dato unberücksichtigte soziologische Perspektive in die Debatte einzubringen (siehe auch der allgemeinere Hinweis unter dem Artikel). Aber erstmal der Reihe nach: Auf welcher historischen Grundlage stehen die Debatten über Höhn und Harzburg eigentlich?

Die Grundlagen der Gemeinschaftsideologie

Bisherige Untersuchungen möglicher Kontinuitäten und Brüche nationalsozialistischer Betriebsstrukturen im Harzburger Modell ziehen in erster Linie Reinhard Höhns Lehren über die Volksgemeinschaft zu Rate. Das mag erstmal überraschen, hängt aber letztlich mit dem trivialen Umstand zusammen, dass Höhn sich selbst nur am Rande zur Funktion des Betriebes oder gar der Betriebsgemeinschaft im Nationalsozialismus geäußert hat (eine solche Ausnahme etwa bei Höhn 1935: 58f., 61ff.). Anders als nach dem Fall des NS-Regimes lag Höhns Fokus nach der Machtergreifung nämlich nicht auf der Führung eines Unternehmens, sondern auf nichts Geringerem als der Entwicklung einer nationalsozialistischen, auf der Volksgemeinschaft basierenden Staatsrechtslehre (Höhn 1934a: 5, 1935: 8ff., 17f., 49f., 72ff.; siehe auch Jenß 2017: 211; Stolleis 1972: 29f.).

Somit war es die Vorstellung einer die Menschen einenden Gemeinschaft, die, vereinfacht formuliert, die neue „basale Kategorie nationalsozialistischen Rechts“ (Krell 1994: 122) bilden sollte. Höhn erklärte die Volksgemeinschaft in seinen Ausarbeitungen zu einem grundlegenden juristischen Prinzip und diese dadurch auch für Auslegung von Recht und Gesetz als konstitutionell (Höhn 1934a: 22f., 1935: 79f.; Jenß 2017: 211, 295). Nicht mehr der Staat oder das Gesetz, sondern das Volk sollte fortan im Zentrum der neuorientierten nationalsozialistischen Justiz stehen (Wildt 2019: 309f.). Die Gemeinschaft war dabei, zum zentralen Rechtsbegriff empor zu steigen (Höhn 1935; ferner auch Höhn 1938, 1942: 119f.).[1]

Eine definitorisch eindeutige Eingrenzung des zur NS-Zeit überaus populären und propagandistisch vielfach genutzten Begriffs der Volksgemeinschaft blieb derweil sowohl vor als auch nach der Machtergreifung aus – und dies nicht nur von Seiten Höhns (Jenß 2017: 214, 265f.; Kershaw 2011; Stolleis 1972). Das wird zumindest recht schnell daran ersichtlich, dass nahezu sämtliche Definitionsversuche mehr oder weniger aus sich selbst entwickelt wurden, die Gemeinschaftsideologie und -ideologen sich also beispielsweise auf ein (nicht näher bestimmtes) Wesen der Gemeinschaft oder einen – inhaltlich ebenfalls nicht allzu näher spezifizierten bzw. spezifizierbaren – Gemeinschaftsgeist bezogen haben (Stolleis 1972: 21, 35). Höhn selbst beschrieb die ambivalent bleibenden Begrifflichkeiten etwa wie folgt: „Die Einzelperson legt in der Gemeinschaft ihre Einzelpersönlichkeit ganz ab, sie fühlt sich nicht mehr als Einzelperson, sie geht auf im Gemeinschaftsgeist und handelt aus dem Gemeinschaftsgeist heraus“ (1934a: 15; siehe auch Stolleis 1972: 35f., für dieses und weitere Beispiele).

Der Bedeutungsinhalt sollte sich stattdessen primär aus der kritischen Gegenüberstellung zu anderen und/oder vorherigen gesellschaftstheoretischen Verhältnissen ergeben (Jenß 2017: 212f.; ferner Wildt 2019: 16). Das Bild einer die Mitglieder zu einheitlichen Werten und Idealen verpflichtenden (Volks-)Gemeinschaft, in welcher private und öffentliche Sphäre zunehmend verschmelzen und letztlich in einer „absorptive[n] Allgegenwärtigkeit“ (Jenß 2017: 214) münden sollten, wurde nach der Machtübernahme daher in erster Linie als Kontrastbild zu einer die subjektivistischen Verlangen hervorhebenden Gesellschaft einerseits und als Pendant zur ebenso abgelehnten Rechtsgemeinschaft andererseits konstruiert (Höhn 1934a: 26, 1935: 23f., 80f.; siehe auch Chapoutot 2021: 45ff.; Jenß 2017: 213; Wagner 2012: 70).

Höhn vertrat damit unter den Befürwortern des nationalsozialistisch gemeinschaftlichen und rassisch-völkischen Rechtsdenken eine vergleichsweise radikale Position. Der Staat stand in diesem sogenannten »vitalistischen« Verständnis in den Diensten der Volksgemeinschaft, wurde also als ein Mittel zur Erreichung des Volkswillens bzw. des (volksgemeinschaftlichen) Zweckes begriffen (Höhn 1934a: 22f.; Jenß 2017: 211ff., 298ff., 348; ferner Katz 1997: 90). Absolutistische sowie liberalistische Rechtsansätze und -deutungen wurden von Höhn derweil konsequent bemängelt. Die darin verorteten Interessensgegensätze der Individuen sollten, wie auch der Klassenkampf in der Gesellschaft insgesamt, überwunden, die aufkommende Volksgemeinschaft demgegenüber empfangen werden (so Höhn 1935; seine Kritik am Kapitalismus in 1934a: 6, 16; ferner 1938, 1942: 90; siehe auch Chapoutot 2021: 54f.; Müller 2019: 63f.; Stolleis 1972: 29f.).

Die rassistische Aufladung des Konzeptes der Volksgemeinschaft

Ganz im Einklang mit der diesbezüglich gängigen Meinung unter nationalsozialistischen Staatstheoretikern (exemplarisch bei Chapoutot 2021: 44ff.; Stolleis 1972) wandte sich Höhn demnach in seiner Position, eine gemeinschaftsorientierte Geisteshaltung der Menschen zu fordern, von einem individualistischen Staatsmodell ab. Dieser trage schließlich „die Tendenz in sich, alles Gemeinschaftsleben zu zerstören. Volk ist für ihn nicht mehr Volk in der Gemeinschaft, sondern stellt lediglich eine Summe von nebeneinanderstehenden Untertanen dar“ (Höhn 1934a: 26; siehe auch 1935: 83; allgemeiner bei Chapoutot 2021: 48, 55f.). Individuelle und auf sich gestellte Einzelpersonen sollten stattdessen durch aktiv handelnde „Träger vom Gemeinschaftsgeist“ (Höhn 1934a: 15) ersetzt werden (siehe auch Höhn 1935: 10, 63, 79f.; Jenß 2017: 213). „[S]elbständige Einzelpersönlichkeiten“, so führte Höhn (1934a: 14) weiter aus, gäbe es in einer solchen Anschauung nicht mehr.

Mit diesen Gedanken knüpfte Höhn in der NS-Zeit unmittelbar an seine antiliberal-nationalen, weitestgehend antidemokratischen und republikfeindlicheren Überlegungen an, die er als eines der führenden Mitglieder des sogenannten »Jungdeutschen Ordens« schon in der Weimarer Republik geteilt und propagiert hat (Chapoutot 2021: 78ff.; Katz 1997: 7ff., 158f.; Müller 2019: 35ff., 63f.).[2] Bei näherer Betrachtung beider Lebensphasen werden an dieser Stelle nicht nur zahlreiche terminologische Weiterverwendungen, sondern auch darüber hinausgehende inhaltliche Ähnlichkeiten bei diversen Zentralbegriffen deutlich. Neben etwaigen inhaltlichen Transformationen ist also vor allem eine damit einhergehende radikale ideologische Anpassung – mitunter eine „bereitwillige Eingliederung“ (Jenß 2017: 347) – in Höhns Schrifttum auffällig (Jenß 2017: 287ff.; Katz 1997; Teevs 2004: 41f.).

Umgekehrt ist aber auch ein bedeutender Kontrast zu den Werken zu betonen, die Höhn vor der Machtübernahme geschriebenen hat. In seinen während der NS-Zeit publizierten Arbeiten wurde das Kriterium der Rasse zu einem zentralen Merkmal seiner volksgemeinschaftlichen Vorstellungen (siehe nur Höhn 1934a: 9, 22, 1938: 8, 13). So wie also die Ausgrenzung all derer, die im nationalsozialistischen Sinne keine Volksgenossen waren, üblich gewesen ist – man denke nur an die diskreditierten »Fremdrassigen«, die »Asozialen«, das »lebensunwerte Leben« und ganz besonders Menschen jüdischer Abstammung (Wildt 2019: 12, 31) –, so verband auch Höhn xenophobe Rasseannahmen mit seiner gemeinschaftlichen Leitidee. Rasse fungierte geradezu als „Gewähr der Gemeinschaft“ (Höhn 1935: 78), sie forderten und förderten sich gegenseitig. Denn letztlich konnte, so schlussfolgerte der Jurist im üblich unpräzisen und affektgeladenen Jargon in einem Vortrag über das »Wesen der Gemeinschaft«, der gewünschte Gemeinschaftsgeist „nur entstehen, wenn Menschen auch etwas Gemeinschaftliches haben. […] Ich kann nicht mit einem Neger das Erlebnis der Volksgemeinschaft haben“ (Höhn 1934a: 9; siehe auch Stolleis 1972: 21).[3]

Der inhaltlich weitestgehend unbestimmte Begriff der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft beinhaltete somit im Grunde genommen ein zu betonendes, stets wiederkehrendes, die davon eingeschlossenen Menschen homogenisierendes Merkmal: Das Prinzip der auf Kriterien von Rasse und Blut organisierten völkischen Gleichheit in einer »organisch« gegliederten Gemeinschaft (Jenß 2017: 215, 269ff.; Krell 1994: 122f.; Stolleis 1972: 36).

Die inklusive Gemeinschaft als Vorstufe

Während derartige rassenideologische Grundlagen seines Volksgemeinschaftskonzeptes nach der Machtergreifung also von zentraler Bedeutung waren, lassen Höhns Gedankengänge vor seinem nationalsozialistischen Engagement neben den teilweise erstaunlichen inhaltlichen Parallelen mit seinen späteren Publikationen (siehe nur Höhn 1929: 9ff., 95ff., 130ff., 1934b: viiff., 9ff., 227ff.) aber gerade Differenzierungen nach Rassearten unerwähnt. Spätere terminologische Kontinuitäten prägten Höhns Denken also schon vor der Machtergreifung – die Vorstellung einer organisch gegliederten Volksgemeinschaft ist sicherlich das treffendste Beispiel hierfür. Entscheidend ist allerdings, dass es sich bei dieser früheren Konzeption noch um eine inklusive bzw. integrative Gemeinschaft gehandelt hat, deren Beschaffenheit sich über die (klein-)räumliche Nähe in Form von der Nachbarschaft, aber keineswegs über eine wie auch immer geartete Rassen- oder Blutsverwandtschaft konstituierte (siehe zu den Ursprüngen dieser Idee im Jungdeutschen Orden etwa Jenß 2017: 230ff.; Katz 1997: 30ff.; Teevs 2004: 16ff.).

Erst in den sich anschließenden Abhandlungen gab es dann den »rassehygienischen Turn« und die eindeutige Verschiebung des zentralen Spezifikums der nunmehr sozialhygienisch begründeten exklusiven Volksgemeinschaft (Jenß 2017: 269ff., 287; Wildt 2019: 42). Menschen, die kein Teil dieser nationalvölkischen Integration waren, wurden im Zuge dieser gesellschaftspolitischen Konzeption als »Gemeinschaftsfremde« klassifiziert und mit den entsprechenden Konsequenzen verstoßen (Höhn 1934a: 13; Müller 2019: 64; Schultz 2011: 134f.). Für Höhn lässt sich jedenfalls subsumieren, dass ein völkischer Rassismus, fernab einiger kurzer Glossen in der jungdeutschen Tagespresse vor seinem nationalsozialistischen Engagement (Müller 2019: 28f.), erst nach 1933 prominenten Einzug in seine Schriften fand (Jenß 2017: 275, 348).[4]

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[1] In letzter Konsequenz wurde dadurch der Versuch unternommen, eine neue Form der deutschen Rechtswissenschaft zu institutionalisieren (Heymann 1938; Höhn 1935: 7ff., 20, 49ff., 72ff.). Die Entwicklung der juristischen Terminologie im Nationalsozialismus zeichnet Stolleis, 1972, nach; siehe aber auch Müller 2019: 64ff.; Wildt 2019: 307ff.).

[2] Die Leitidee einer die Menschen einenden Volksgemeinschaft war schon vor und während der Weimarer Republik höchst prominent, wenngleich ihr insbesondere im politischen Diskurs teilweise erhebliche Verständnisunterschiede zu Grunde gelegt wurden (Kershaw 2011: 7; Wildt 2019: 24ff., 52ff., 107f.). Vielerorts hang der Gemeinschaftsideologie aber schon in dieser frühen Zeit eine antirationalistische sowie antidemokratische, teilweise antisemitische, rassistische, sozialdarwinistische und/oder völkisch-nationale Auffassung an. Insofern erscheint aber der hohe Stellenwert der Gemeinschaftskonzeption rückblickend weder für Höhn noch für den Nationalsozialismus insgesamt allzu überraschend (Krell 1994: 118f.; Schatz & Woeldike 2001: 68; Wildt 2019: 60, 64f., 108). Höhns eigene Vorstellungen – wie auch die vieler anderer, damals noch junger Akademiker – waren dabei besonders durch den ersten Weltkrieg und das metaphorisch hochstilisierte »Fronterlebnis« der Angehörigen der Frontgeneration geprägt (im Zusammenhang mit Höhn, siehe Müller 2019: 33; Teevs 2004: 16f., 32; aber auch Höhn 1942: 84f.; allgemeiner bei Krell 1994: 37; Wildt 2019: 28f.). Inhaltliche Parallelen lassen sich zu einigen Ausarbeitungen von Autoren des Jungdeutschen Ordens beobachten (Katz 1997: 26ff.; ausführlich zum Jungdeutschen Orden und Höhns Partizipation vor allem Müller 2019: 25ff.; Teevs 2004: 10ff.).

[3] Gleichzeitig orientierte sich eine Kritik Höhns an der konträren individualistischen Rechtsgemeinschaft gerade an dem dort fehlenden Rassegedanken (1935: 77f.; siehe auch Jenß 2017: 213).

[4] Die Wichtigkeit von Blut und Rasse für die Gemeinschaftsbildung betonte Höhn allem Anschein nach erstmals in seinem 1934 erschienen Werk »Vom Wesen der Gemeinschaft«. Jenß (2017: 275) bezeichnet es insofern als „Übergangswerk“, weil sich hier ein eindeutiger Bruch mit vorherigen Ansätzen und gleichzeitig erste Annäherungen an die NS-Rechtsideologie ausfindig machen lassen. Fünf Jahre zuvor sprach Höhn im Zusammenhang mit dem Antisemitismus übrigens noch von einer „verseuchende[n] Hetze“ (Höhne 1966).

Literaturverzeichnis 

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Chapoutot, J., 2021: Gehorsam macht frei. Eine kurze Geschichte des Managements – von Hitler bis heute. Berlin: Ullstein Buchverlag GmbH.

Frei, N. (Hrsg.), 2001: Karrieren im Zwielicht. Hitlers Eliten nach 1945. Frankfurt & New York: Campus Verlag.

Heymann, E., 1938: Vorwort. S. V-VI in: R. Höhn, T. Maunz & E. Swoboda (Hrsg.), Grundfragen der Rechtsauffassung. München: Verlag von Duncker und Humblot.

Höhn, R., 1929: Der bürgerliche Rechtsstaat und die neue Front. Die geistesgeschichtliche Lage einer Volksbewegung. Berlin: Jungdeutscher Verlag.

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Höhne, H., 1966: Der Orden unter dem Totenkopf. 10. Fortsetzung. Der Spiegel: 18.12.1966. https://www.spiegel.de/politik/der-orden-unter-dem-totenkopf-a-a1414787-0002-0001-0000-000046415601?context=issue, zuletzt aufgerufen am 31.03.2021.

Jenß, J., 2017: Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff. Die Staatsrechtslehre Reinhard Höhns (1904-2000) im Nationalsozialismus. Frankfurt am Main: Internationaler Verlag der Wissenschaften.

Katz, J. A., 1997: The Concept of Overcoming the Political: An Intellectual Biography of SS-Standartenfuehrer and Professor Dr. Reinhard Hoehn, 1904-1944. Thesis zur Erlangung des akademischen Grades Master of Arts. Virginia: Virginia Commonwealth University.

Kershaw, I., 2011: „Volksgemeinschaft“. Potential und Grenzen eines neuen Forschungskonzepts. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 59(1): 1-17.

Krell, G., 1997: Vergemeinschaftende Personalpolitik. Normative Personallehren, Werksgemeinschaft, NS-Betriebsgemeinschaft, Betriebliche Partnerschaft, Japan, Unternehmenskultur. München & Mering: Rainer Hampp Verlag.

Kühl, S., 2021: Die Wiederkehr eines längst vergessenen Managementkonzepts. Über die überraschende Ähnlichkeit zwischen dem Harzburger Führungsmodell und dem holokratischen Organisationsprogramm. Sozialtheoristen: 08.03.2021. https://sozialtheoristen.de/2021/03/08/die-wiederkehr-eines-laengst-vergessenen-managementkonzepts/, zuletzt aufgerufen am 31.03.2021.

Lelle, N., 2018: Was bedeutet Fortleben der Vergangenheit? »Deutsche Arbeit« in der frühen Nachkriegszeit. S. 54-75 in: F. Axster & N. Lelle (Hrsg.), »Deutsche Arbeit«. Kritische Perspektiven auf ein ideologisches Selbstbild. Göttingen: Wallstein Verlag.

Müller, A. O., 2019: Reinhard Höhn. Ein Leben zwischen Kontinuität und Neubeginn. Berlin: be.bra Wissenschaft Verlag GmbH.

Schatz, H. & A. Woeldike, 2001: Freiheit und Wahn deutscher Arbeit. Zur historischen Aktualität einer folgenreichen antisemitischen Projektion. Hamburg & Münster: Unrast-Verlag.

Schultz, F., 2011: Moral – Kommunikation – Organisation. Funktionen und Implikationen normativer Konzepte und Theorien des 20. und 21. Jahrhunderts. Wiesbaden: Springer VS.

Stolleis, M., 1972: Gemeinschaft und Volksgemeinschaft. Zur juristischen Terminologie im Nationalsozialismus. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 20(1): 16-38.

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Von Saldern, A., 2009: Das »Harzburger Modell«. Ein Ordnungssystem für bundesrepublikanische Unternehmen, 1960-1975. S. 303-329 in: T. Etzemüller (Hrsg.), Die Ordnung der Moderne. Social Engineering im 20. Jahrhundert. Bielefeld: Transcript Verlag.

Wagner, M., 2012: Die Bedeutung der Ehre in der NS-Betriebsgemeinschaft. Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Philosophie. Flöcking: Karl-Franzens-Universität Graz.

Wildt, M., 2011: Der Fall Reinhard Höhn. Vom Reichssicherheitsauptamt zur Harzburger Akademie. S. 254-271 in: A. Gallus & A. Schildt (Hrsg.), Rückblickend in die Zukunft. Politische Öffentlichkeit und intellektuelle Positionen in Deutschland um 1950 und um 1930. Göttingen: Wallstein Verlag.

Wildt, M., 2019: Die Ambivalenz des Volkes. Der Nationalsozialismus als Gesellschaftsgeschichte. Berlin: Suhrkamp Verlag.

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Der vorliegende Aufsatz ist der erste Text aus der mehrteiligen »Harzburger Reihe« auf „sozialtheoristen.de“, in der sich ein Forschungsteam der Uni Bielefeld aus einer organisationssoziologischen Sicht mit dem sogenannten »Harzburger Modell« beschäftigt, dem verbreitetsten Managementkonzept in der deutschsprachigen Unternehmenslandschaft der 60er und 70er Jahre. Kontrovers war und ist in der Debatte über das Harzburger Modell vor allem dessen Begründer, Reinhard Höhn (1904-2000), einstmalig SS-Oberführer und Heinrich Himmlers »Kronjust«. Das Forschungsteam beschäftigt sich mit zwei zentralen Fragen: Zum einen wird die langanhaltende Diskussion aufgegriffen und soziologisch reinterpretiert, welche Kontinuitäten und Brüche sich zwischen der im Nationalsozialismus dominierenden Gemeinschaftsideologie sowie dem späteren Harzburger Modell finden lassen. Zum anderen interessieren die Funktionen und Folgen der Implementierung des Harzburger Modells in solche Organisationstypen, für die das Managementkonzept zumindest ursprünglich nicht entwickelt wurde.

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