Das Zusammenspiel von „Hard Law“ und „Soft Law“

Zurich

Sozial- und Rechtswissenschaftler diskutieren in Minneapolis über die vielfältigen Eigenrechte sozialer Ordnungen

Im Unterschied zur klassischen Rechtswissenschaft diskutiert die Rechtssoziologie nicht nur Rechtsthemen im engerern Sinne als „Hard Law“. Es geht nicht nur um die Profession des Richters, die Rolle des Schöffen oder der Jury, neue und alte Gesetzeslücken oder die Akzeptanz von Verfahrensentscheidungen. Auf dem Jahreskongress der „Law & Society Association“ (LSA), der im Juni in Minneapolis (USA) tagte, fand vielmehr ein Austausch über Rechtsthemen in einem breiten, nicht-juristischen Sinne als „Soft Law“ statt.

Das „Hard Law“ umfasst sozusagen das Recht der Gesellschaft. Dieses vereint all die vielen kodifizierten Rechts- und Verfahrensgrundlagen. Über Inhalt und Umfang des „Hard Law“ kann politisch immer neu entschieden werden. Wer gegen diese harten Regeln verstößt, der kann im Konfliktfall durch den Einsatz eines staatlichen Gewaltmonopols dazu gezwungen werden. Der vom Recht Abweichende hat dann einerseits die Wahl zwischen Abwehr und Isolation. Oder er kann sein Verhalten ändern und kommt damit dem Ausschluss aus anderen Bereichen wie beipielsweise aus der Arbeitswelt oder dem Freundeskreis zuvor. Denn in diesen anderen Bereichen außerhalb des Gerichtssaals und des Gesetzbuches haben sich bestimmte weiche Rechte und Verhaltensregeln eingespielt. Das können zum Beispiel die jeweils anders ausfallenden Erwartungen über das Zusammenleben in einer Familie sein. Also, wer wann das Bad benutzt, wann es Abendbrot gibt, und wer was zum Frühstück mag. In diese Normwelt wird man als Kind hineingeboren und man ist sich ihrer Rigidität und Eigenlogik spätestens bei den ersten Konflikten mit den Eltern um die Lockerung der abendlichen Ausgehzeiten bewusst – wenn die Freunde mal wieder länger auf der Party bleiben dürfen.

„Soft Laws“ bilden sich aber nicht nur innnerhalb von Familien und Gruppen, sondern auch als „Eigenrecht in Organisationen“. Das sind Erwartungen darüber, wann Arbeitsbeginn ist, wer über die neue Marketingstrategie entscheidet oder über das digitale Geschäftsmodell aufklären darf, welche Personen den Flurfunk beherrschen und immer zuerst wissen, wer „gegangen wurde“. Und wer wollte schon diese unterschiedlichen „special interest“ Normen als verbindlich für alle Mitglieder der Gesellschaft erklären? Man müsste sich dann vorstellen, was passiert, wenn alle die gleiche Kleidung tragen müssten oder nur einen bestimmten Autotyp fahren dürften, oder alle Organisationen das gleiche Geschäftsmodell verfolgen würden (über das Ende der Organisationsgesellschaft in der DDR siehe z.B. Detlev Pollack 1990). Solch eine Versäulung von privaten, ethnischen, organisatorischen und religiösen Erwartungsstrukturen mit staatlichen Normen – also von „Soft Law“ und „Hard Law“ – findet sich in Bürgerkriegen und Diktaturen.

Auf der diesjährigen Tagung der „Law & Society Association“ ging es z.B. um die Frage, wie in solchen Gesellschaften nach dem militärischen oder politischen Aufbrechen von Versäulungen wieder Recht gesprochen werden kann. Anhand der Gacaca-Gerichte in Ruanda stellten Hollie Nyseth Brehm und Chris Uggen (beide University of Minnesota) eine Form von traditioneller Ad hoc Rechtsprechung vor, die zugleich moderne Rechtsgrundlagen anwendet. Gacaca-Gerichte haben das Ziel, Verbrechen während des Genozids zeitnah und lokal zu ahnden, um einen politischen Neuaufbau auf nationaler Ebene möglichst schnell voranzubringen. Die beiden Referenten hoben zudem die Forschungsprobleme hervor, auf die sie bei der systematischen Erfassung und Auswertung der Sanktionsentscheidungen angesichts unzureichend verfügbarer Gerichtsdaten stießen.

Stefan Machura (Bangor University) widmete seinen Beitrag der bislang vernachlässigten Rolle von Laien-Richtern an Zivilgerichten in der EU. Machura fand in seiner Erhebung heraus, dass diese Berufsgruppe sehr heterogen professionalisiert sei und somit unterschiedliche Kenntnisse über „Hard Law“ und „Soft Law“ vorweise. Diese Gegensätze in der Rechtsausbildung von Laien-Richtern spiegelten sich in den unterschiedlich institutionalisierten Arbeitskontexten wider, in denen diese Berufsgruppe eingesetzt würde.

Dass das „Hard Law“ dem „Soft Law“ hinterherlauft und immer nur zeitverzögert für einzelne Rechtsbereiche angepasst wird, zeigte sich im Vortrag von Eric Zacks (Wayne State University) und Dustin Zacks (King, Nieves, & Zacks PLLC). Die Autoren diskutierten die unzureichende Einhaltung und das Fehlen von Rechtsgrundlagen bei den zahlreichen Verfallserklärungen von Hypothekenkrediten im Zuge der Subprime-Krise. Sie stellen hier explizit die Frage, ob das Plenum bei der rechtlichen Übertragung von Eigentumstiteln zu mehr oder weniger staatlicher Verregelung bei privaten Verträgen rate.

Susan Shapiro (American Bar Foundation Chicago) widmete sich den oft latent bleibenden „Soft Laws“ mit der Frage, wie Familienmitglieder über die Letztwünsche von Angehörigen entscheiden. Shapiro hob in ihrem Beitrag „Remaking the Rules at the Medical-Legal Interface“ hervor, dass in den USA nur ein Fünftel der Familienmitglieder über schriftliche Angaben über die Letztwünsche ihrer Angehörigen verfügten. Vielmehr befragten Angehörige oft Externe wie Ärzte und Freunde, wie diese an ihrer Stelle entscheiden würden. Dabei gerate die spezifische Perspektive der Betroffenen – die meist kognitiv nicht mehr in der Lage sind, ihre Wünsche zu äußern oder zu widersprechen – aus den Blick. Shapiros Vortrag stellte zudem beispielhaft heraus, dass der Anlass zur Kommunikation über „Soft Law“-Normen in Erwartungskonflikten liegt. Wählt man ungleiche Erwartungen als Bezugspunkt für die Auswahl von Rechtsfragen, wird auch deutlich, warum mit dem Konferenzthema „Ungleichheit“ ein seit Jahrenzehnten universeller Parameter des rechtssoziologischen Forschungsfeldes benannt wurde.

Einen besonders interessanten Beitrag über das Zusammenspiel von ungleichen Erwartungen im allgemeinen und engeren Rechtsnormen im Besonderen lieferte Carol Heimer (Northwestern University). Auf Basis umfangreicher Interviewdaten und ethnografischer Feldforschung in USA, Thailand, Uganda und Südafrika verglich Heimer, was passiert, wenn die Behandlung von HIV-Erkrankten in Kliniken durch die Einführung von WHO-Standards transnational verrechtlicht wird. Mit anderen Worten, welche formalen und informalen Mechanismen findet sich in der Adaption von Gesundheitskonventionen in unterschiedlichen Klinik-Organisationen? Heimer unterstrich hier nicht nur nationale, sondern betonte auch die sozialen Grenzen. Das „Hard Law“ falle nie in einen normfreien Raum. Daneben gibt es immer schon Räume von eigenen „Soft Law“-Regeln. Und wenn beide Formen von Rechtsnormen beispielsweise in Klinik-Abteilungen und Teams aufeinander treffen, werden sie immer auch unterschiedlich übersetzt, adaptiert oder umgangen. Die „Soft Law“-Regeln spielen also eine große Rolle, wie das „Hard Law“ in der Praxis angewandt wird. Standards erhalten dann unterschiedliche Funktionen und Abstufungen von Verbindlichkeiten. Heimers Beitrag zeigte besonders deutlich, dass ein kontrollierter Vergleich von Fallbearbeitungspraktiken in Bezug auf die Diffusion von international ratifizierten Gesundheitsstandards einerseits nicht ohne einen breiten Normbegriff auskommt, und dass ein solcher Vergleich andererseits Normen unterschiedlichen Typs unterscheiden muss.

Ein breiter Normbegriff geht auf sozialanthropologische Arbeiten wie die von Bronislaw Malinowski („Crime and Custom in Savage Society“) und Jack Goody („The Logic of Writing and the Organization of Society“) zurück. Ein präzises Begriffsinstrumentarium, das die Eigenlogiken von unterschiedlichen Rechtsnormen systematisch zu analysieren erlaubt, findet sich insbesondere in Niklas Luhmanns gleichnamigen Bänden zur „Rechtssoziologie“. Bislang fehlt es in der deutschsprachigen Soziologie an einem liberalen und internationalen Forschernetzwerk wie der „Law & Society Association“, das breite sozialwissenschaftliche Studien zur Justiz anbieten könnte. Es ist zu hoffen, dass sich ein solches Netzwerk im Anschluss an die 2008 erstmals veranstalteten Tagungen der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen – wie zuletzt zu „Räumen eigenen Rechts“ 2013 (Sektion für Rechtssoziologie zusammen mit dem Institut für Kulturwissenschaften der Universität Leipzig) – etabliert. Zu wünschen ist dies nicht zuletzt, damit die Erforschung der Zusammenhänge zwischen Organisation und Recht hierzulande nicht länger ohne institutionalisierte Stellenordnung auskommt. Denn vergleichbar mit der Rechtsordnung der Gesellschaft sind Stellen Teil der wirksamsten normativen Ordnung in Organisationen. Sie zählen zum „Hard Law“ der Universitäten und Forschungsinstitute.

(Bild: Zürich von Dom Dada)

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